12. November 2020

Sie haben Bauleistungen an Ihrem Haus ausführen lassen, der Handwerker hat seine Leistungen ausgeführt und ist fertig – jedenfalls teilt er Ihnen dies mit, eventuell sogar schriftlich. Er verabschiedet sich und bedankt sich noch einmal für den Auftrag.

Sie sollten an dieser Stelle etwas ganz Wichtiges tun: Nehmen Sie die Leistung ab!

Was bedeutet das? Prüfen Sie, ob das, was der Handwerker gemacht hat, in Ordnung ist. Stimmen die gelieferten und eingebauten Produkte mit denen im Angebot überein?

Ist die handwerkliche Ausführung der Arbeiten einwandfrei?

Sind andere Bereiche, die in der Umgebung der Leistungen des Handwerkers liegen, unbeschädigt und sauber?

Mit der Abnahme bestätigen Sie alle diese Dinge – oder eben nicht! Denn wenn bei der Abnahme festgestellt wird, dass eben nicht alles einwandfrei ist, dass Zweifel bestehen, ob der Handwerker überall ordentlich gearbeitet und die vereinbarten Produkte geliefert hat, dann ist das die Gelegenheit, solche Mängel festzuhalten und auf Nachbesserung zu bestehen. Denn die Abnahme ist juristisch gesehen ein Meilenstein. Mit der Abnahme geht die sog. „Umkehr der Beweislast“ einher.

Das bedeutet, dass der Handwerker bis zum Zeitpunkt der Abnahme beweisen muss, dass seine Leistung mangelfrei ist. Nach der Abnahme müssen Sie ihm beweisen, dass seine Leistung mangelhaft ist, bzw. dass Mängel, die Sie feststellen, mit der Ausführung seiner Leistung zusammenhängen oder durch diese verursacht wurden – was oft schwierig ist.

Wir begleiten Sie bei der Abnahme von Handwerkerleistungen und prüfen die ausgeführten Arbeiten in allen Belangen genau. So werden eventuelle Mängel festgestellt oder im Falle der Mangelfreiheit die ordnungsgemäße Ausführung bestätigt und somit die Leistungen abgenommen.

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